Algemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Annahme- und Kippbedingungen der Hückelhovener Bauschutt-Recycling GmbH

1. Allgemeines

Die Annahme von Materialien erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Wir sind nicht verpflichtet, bei einer Aktualisierung der Geschäftsbedingungen dem Anlieferer einen Abzug zuzustellen. Diese AGB hängen im Büro der HBR aus oder können dort angefordert werden. Der Anlieferer erklärt sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterschreiben. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.

2. Annahmezeiten

Die täglichen Öffnungszeiten sind dem Aushang im Büro Ottostr. 33 oder unserer Website zu entnehmen.

3. Preise

Es gelten die Preise, die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergeben. Diese Preisliste liegt im Büro der Kippstelle aus. Sie wird Neukunden zusammen mit diesen Bedingungen ausgehändigt und an alle in unserer Kundenkartei verzeichneten Kunden versandt. Die Versendung erfolgt bei jeder Preisänderung. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die jeweils geltende Mehrwertsteuer.

4. Fälligkeit und Zahlung

Rechnungen sind zahlbar spätestens zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang. Abzüge jedweder Art (Skonti, Rabatte) sind nicht statthaft, es sei denn, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dienstleistungen und Leistungen des Recyclinghofes sind nicht skontierbar. Sollte trotz vorliegender Auftragserteilung unsere Leistung nicht angenommen werden, so behalten wir uns die Berechnung der Geschäftskosten in Höhe von mind. 5 % der Auftragssumme vor. Für jede Mahnung wird eine Kostenpauschale von 5,00 € berechnet. Verzugszinsen werden mit 12 % jährlich berechnet.

5. Statthafte und nicht statthafte Materialien

Es dürfen alle Abfälle der Positivliste und folgende Materialien angeliefert werden:

Aufbereitungsanlage: Straßenaufbruch, Gehweg- und Straßenbeläge, Ziegel- und Betonabbruch, Baustoffe auf Gipsbasis, Leichtbaustoffe, Sand, Kies und Naturstein.

Recyclinghof: Altholz (bis AIII), Grünschnitt, Baumischabfall, Glas. Ist eine Eignungsprüfung (vgl. Ziffer 6) erforderlich, muss die Handlungsweise vor einer Anlieferung mit dem Anlagenbetreiber geklärt werden. Deklarationsanalysen sind unaufgefordert vor der Anlieferung vorzulegen. Werden Materialien vermischt angeliefert, wird für die gesamte Anlieferungsmenge der Preis berechnet, der für das teuerste enthaltene Material gilt.

Materialien, die eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers hervorrufen können, sind nicht statthaft. Als Verunreinigungen gelten insbesondere Farb-, Lack-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teer oder teerhaltige Stoffe, sonstige polyzyklische oder chlorierte Kohlenwasserstoffe und anorganische Stoffe (z.B. Schwermetalle, Asbest, Salze). Giftstoffe jeglicher Art, sowie Kunststoffe, Hausmüll und Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben sind ebenfalls nicht statthaft und werden deshalb nicht angenommen. Papier, Pappe, Gasbetonabbruch sowie harte Gegenstände wie Eisenklötze etc. dürfen, auch als Beimengung, im Bauschutt nicht angeliefert werden. Bei Bauschutt ist darauf zu achten, dass keine Lehm- und Holzanteile im Material vorhanden sind.

Abfälle, die auf dem Recyclinghof abgegeben werden, müssen frei von Schadstoffen sein und müssen im Sinne des KrWG als „nicht gefährliche Abfälle“ eingestuft sein.

6. Zusicherung des Anlieferers

Der Anlieferer ist verpflichtet, das angelieferte Material auf die in Ziffer 5.) genannten Verunreinigungen und Schadstoffe zu prüfen. Er versichert, diese Prüfung vorgenommen zu haben und nur Material anzuliefern, das nach Herkunft und Beschaffenheit der vorstehenden Ziffer 5.) entspricht. Bei Anlieferung, insbes. von Bauschutt muss in von uns festgelegten Abständen und Massen eine Deklarationsanalyse vorgelegt werden.

Soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften für die Anlieferung des Materials zu beachten sind, sichert der Anlieferer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials zu. Der Anlieferer ist verpflichtet, auf dem Wiegeschein seinen Namen und das amtliche Kennzeichen des anliefernden LKW anzugeben. Weiterhin versichert der Anlieferer durch Angabe der genauen Adresse der Baustelle, den Herkunftsort des angelieferten Materials. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Wiegeschein bzw. der Quittung zu unterschreiben.

7. Haftung des Anlieferers / Haftungsausschluss

Der Anlieferer haftet für Schäden jeder Art, die durch Anlieferung von Schadstoffen oder nicht statthafter Materialien (s. Ziffer 5.) entstehen. Er haftet für Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB werden hiermit ausgeschlossen. Sollte nach dem Abkippen des Materials Zweifel über die richtige Kennzeichnung bestehen, sind wir berechtigt, das Material auf Schadstoffe nach Ziffer 5.) analysieren zu lassen. Im Falle der Feststellung, dass das angelieferte Material nicht den geforderten Bedingungen entspricht, muss der Anlieferer das Material auf seine Kosten zurücknehmen und die Kosten der Analyse übernehmen. Für Schäden, die bei Betreten und Befahren und durch die Benutzung des Betriebsgeländes entstehen, haftet, auch bei der Hilfeleistung zur Bergung liegengebliebener oder defekter Fahrzeuge, der Anlagenbetreiber nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz der Mitarbeiter oder Beauftragten. Bei Verschmutzung und Reifenschäden wird keine Haftung übernommen. Der Fahrzeugführer muss sich selbst über die Befahrbarkeit des Geländes und der Fahrstrecke vergewissern, bzw. Vorsorge treffen.

8. Verfahren bei der Anlieferung

Vor dem Abkippen muss sich der Anlieferer zuerst im Waagebüro melden. Der Mitarbeiter an der Waage entscheidet darüber, ob das Material angenommen und welcher Preisgruppe es zugeordnet wird. Entscheidend für die Preisfindung ist die Gruppe oder Beimengung mit dem höchsten Preis. Sollte bei oder nach dem Abkippen festgestellt werden, dass das Material falsch eingruppiert wurde, kann eine Höhergruppierung erfolgen. Ein bereits erstellter Wiegeschein wird dann entsprechend geändert. Den Anweisungen unserer aufsichtführenden Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Die auf unserer Anlage aufgestellten Verkehrszeichen sind zu befolgen. Insbesondere ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Radlader haben Vorfahrt.

9. Nachweisverfahren

Der Anlieferer hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des KrwG-/AbfG vor Anlieferung diverser Materialien einen Entsorgungsnachweis mit der HBR abzuschließen.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche beider Vertragsparteien ist Erkelenz, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine wirksame Regelung ersetzt, die inhaltlich und wirtschaftlich dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hückelhovener Bauschutt-Recycling GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hückelhovener Bauschutt-Recycling GmbH

1. Allgemeines

Der Verkauf und die Lieferung von Materialien erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese hängen im Büro der Verkaufsstelle aus. Ständige Kunden müssen schriftlich bestätigen, dass sie mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden sind. Für Folgegeschäfte gelten diese Bedingungen ebenfalls. Sollten diese Bedingungen geändert werden, erhalten ständige Kunden die Neufassung mit der ersten Rechnung nach der Änderung. Die geänderten Bedingungen gelten dann auch für alle Folgegeschäfte. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung.

2. Preise

Es gelten unsere jeweils neuesten Preislisten. Diese hängen im Verkaufsbüro aus. Kunden mit HBR-Konto werden die Preislisten fortlaufend zugeschickt. Dies kann auch per E-Mail erfolgen. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

3. Fälligkeit und Zahlung

Rechnungen sind spätestens zu dem dort angegebenen Fälligkeitstag zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir bei entsprechenden Sorten 2% Skonto. Andere Abzüge sind nicht statthaft, es sei denn, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt. Es kann das Bankeinzugsverfahren vereinbart werden. Sollte trotz vorliegender Auftragserteilung unsere Leistung nicht angenommen werden, so behalten wir uns die Berechnung der Geschäftskosten in Höhe von mind. 5 % der Auftragssumme vor. Für jede Mahnung wird eine Kostenpauschale von 5,00 € erhoben. Verzugszinsen werden mit 12 % jährlich berechnet. Bei Lieferung frei Baustelle muss sofort ohne jeden Skontoabzug gezahlt werden.

4. Lieferung

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Durch Absendung der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das zu liefernde Material bis zu ihrem Ablauf zur Abholung bereitgestellt ist oder dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde. Wenn wir zur Anlieferung verpflichtet sind, reicht es zur Einhaltung der Lieferfrist aus, wenn das zu liefernde Material unser Betriebsgelände vor Ablauf der Lieferfrist bereits verlassen hat. Sollte die Lieferfrist überschritten werden, hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Übergabe des Materials an den Käufer oder an einen von ihm beauftragten Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über. Erhält der von uns beauftragte Spediteur keine Abladeanweisung des Käufers, so ist der Spediteur berechtigt, das Material an ihm geeigneter Stelle abzuladen. Dies gilt insbesondere dann, wenn niemand auf der Baustelle angetroffen wird. Haldenmaterial wird geliefert, wie es der Halde entnommen wird. Wir übernehmen keine Gewähr für die Kornzusammensetzung. Das zu liefernde Material entspricht der zertifizierten Qualität. Regelmäßig entnommene Proben zeigen jedoch nur den Qualitätsdurchschnitt des Materials. Besondere Eigenschaften oder Zusicherungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich getroffen werden bzw. von uns schriftlich bestätigt worden sind.

5. Beladung

Der Abholer ist grundsätzlich für die Ladungssicherung verantwortlich. Der Belader haftet nicht für überladene oder fehlerhaft beladene Fahrzeuge. Der Laderfahrer muss grundsätzlich davon ausgehen, dass das zur Beladung bereitgestellte Fahrzeug für die Aufnahme des zu verladenen Materials geeignet ist. Wir behalten uns eine schriftliche Beauftragung für die Beladung im Einzelfall durch den Abholer vor.

6. Gewährleistung

Sind bei uns gekaufte Materialien mangelhaft, können wir nur auf Ersatzlieferung in Anspruch genommen werden. Wandlung oder Minderung des Kaufpreises können nur dann verlangt werden, wenn auch die Ersatzlieferung mangelhaft ist. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel bzw. Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ist der Käufer Kaufmann, so wird unsere etwaige Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf 25.000,00 € und für Personenschäden auf 50.000,00 € pro Schadensfall begrenzt. Mängelrügen müssen sofort nach Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, bei uns gekauftes Material sofort auf Fehlerfreiheit und Eignung zu untersuchen. Unterlässt er diese Untersuchung und verwendet er das Material gleichwohl, erlischt jegliche Haftung unsererseits.

7. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle bei uns gekauften Materialien verbleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungs- oder anderen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, dass unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Material sofort bei dem Käufer abzuholen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt des Käufers ist dann auf Verlangen auf uns zu übertragen. Wird das bei uns gekaufte Material vom Käufer verarbeitet oder mit einer anderen Ware vermischt, so überträgt uns der Käufer schon jetzt Teileigentumsrechte an der neu entstandenen Sache. Werden die bei uns gekauften Materialien vom Käufer weiterveräußert, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Erwerber ab, jedoch nur in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs.

9. Haftungsauschluss

Für Schäden, die bei Betreten und Befahren und durch die Benutzung des Betriebsgeländes entstehen, haftet, auch bei der Hilfeleistung zur Bergung liegengebliebener oder defekter Fahrzeuge, der Anlagenbetreiber nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz der Mitarbeiter oder Beauftragten. Bei Verschmutzung und Reifenschäden wird keine Haftung übernommen. Der Fahrzeugführer muss sich selbst über die Befahrbarkeit des Geländes und der Fahrstrecke in Kenntnis setzen, bzw. Vorsorge treffen.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche beider Vertragsparteien ist Erkelenz, auch für Wechsel- und Scheckklagen.

11. Teilweise Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam werden, berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich in wirksamer Weise am nächsten kommt.